1/
Geltungsbereich
Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind
fester Bestandteil der vertraglichen Abmachungen zwischen der
Verkäuferin und dem Kunden. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen
und Leistungen der Verkäuferin, soweit mit dem Kunden keine abweichenden
Bedingungen vereinbart wurden. Sämtliche abweichenden und zusätzlichen
Vereinbarungen bedürfen zu deren Gültigkeit die Schriftform.
2/ Lieferumfang
2.1/ Alle technischen Angaben, wie
Leistungsdaten, Gewichte, Dimensionen, Geschwindigkeiten,
Verbrauchsziffern, etc welche in Verträgen, Offerten, Prospekten,
Katalogen, Merkblättern, Auftragsbestätigungen, etc enthalten sind,
verstehen sich lediglich als Annäherungswerte. Toleranzen von ± 20% im
Zusammenhang mit allen Angaben müssen vom Kunden akzeptiert werden.
2.2/ Alle Angaben über zu liefernde Fahrzeuge und Fahrzeugteile und
Zubehör gelten unter Vorbehalt allfälliger vom Lieferanten vorgenommener
Änderungen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Änderungen und
Verbesserung am Kaufgegenstand, sofern eine solche im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vom Herstellerwerk/Lieferant, bzw. von der
Verkäuferin, nicht ausdrücklich zugesichert wurde.
2.3/ Sämtliche technischen, konstruktiven und sonstigen Änderungen und
Wechsel des Modelljahres bleiben vorbehalten.
3/ Kaufpreis
3.1/ Der bekannt gegebene Kaufpreis versteht
sich lediglich als Richtpreis. Als definitiver Verkaufspreis gilt in
jedem Falle der im Zeitpunkt der Auslieferung gültige Katalogpreis,
abzüglich allfällig zugesicherten Rabatten oder Diskonten etc.
Preisänderungen aufgrund von Aufschlägen seitens des Herstellerwerkes
oder von sonstigen Lieferanten bleiben in jedem Falle vorbehalten.
3.2/ Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen
wurden, verstehen sich die angegebenen Preise franko Domizil der
Verkäuferin. Nicht enthalten in den Preisen sind allfällige Kosten und
Abgaben für Zulassung, Versicherung, Ausfuhrbewilligungen und Zölle,
Spedition, Fracht, Verpackung, etc.
3.3/ Bei Eintausch eines Wagens durch die Verkäuferin, gilt der im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Kaufpreis. Die Veränderung
des Marktpreises des Eintauschwagens beeinflusst den vereinbarten Preis
nicht.
3.4/ Im Zeitpunkt der Ermittlung des Eintauschpreises wird ein Protokoll
erstellt, welches den Zustand und den Kilometerstand feststellt. Der
Kunde verpflichtet sich, nicht mehr als die vereinbarten Kilometer zu
fahren und das Auto bestimmungsgemäß zu benützen und in einwandfreien
Zustand zu erhalten. Wertverminderungen wegen übermäßigen Gebrauchs oder
Abnützung sowie Beschädigungen, werden vom vereinbarten Preis in Abzug
gebracht.
4/ Zahlungsbedingungen
4.1/ Sämtliche Zahlungen sind in bar und ohne
Abzüge zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Der Restkaufpreis ist
spätestens am achten Tag nach Erhalt der Lieferanzeige der Verkäuferin
zahlbar. Erfolgt die vollständige Zahlung nicht bis zu diesem Tag, so
kommt der Kunde ohne Mahnung der Verkäuferin in Verzug.
4.2/ Im Falle des Verzuges ist die Verkäuferin berechtigt, einen
Verzugszins zu 2% über dem üblichen Kontokorrentzinssatz der
Kaufpreiswährung sowie alle Spesen in Rechnung zu stellen. Erfolgt
die Kaufpreisangabe in einer Fremdwährung, so ist die Verkäuferin
zusätzlich berechtigt, dem Kunden einen allfälligen Wechselkursverlust
gegenüber dem Schweizer Franken zwischen den Daten der Fälligkeit und
der effektiven Zahlung des Kunden zu verrechnen.
4.3/ Jedes Recht des Kunden auf Verrechnung seiner Verpflichtungen
gegenüber der Verkäuferin mit allfälliger Gegenforderungen ist
ausgeschlossen.
5/ Lieferfristen
5.1/ Alle Angaben über voraussichtliche Lieferfristen und -zeiten im
Zusammenhang mit den von der Verkäuferin zu liefernden Wagen sind
lediglich indikativ und unverbindlich. Die Verkäuferin bemüht sich, dass
Lieferfristen bei normaler Zulieferung und unter geordneten
Verhältnissen eingehalten werden können.
5.2/ Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom
Vertrag noch zu Preisreduktionen oder zu Schadenersatzforderungen.
5.3/ Erfolgt eine schriftliche Lieferzeitangabe seitens der Verkäuferin
ausnahmsweise ausdrücklich als verbindliche Zusicherung, so ist der
Kunde bei Lieferverzögerungen zur schriftlichen Ansetzung einer
Nachfrist von 60 Tagen und nach deren unbenützten Ablauf zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Der Kunde verzichtet hiermit ausdrücklich auf
sämtliche weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatz.
5.4/ Sofern bei einem durch die Verkäuferin zu liefernden Fahrzeug eine
Lieferfrist von über drei Monaten zu erwarten ist, wird ein Vorvertrag
über den Eintauschwagen abgeschlossen. Der Eintauschpreis wird dann erst
im Zeitpunkt der Einlieferung ermittelt.
6/ Annahme- und Zahlungsverzug
6.1/ Der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme des Kaufobjektes und zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises innerhalb von acht Tagen nach
Erhalt der Lieferanzeige. Kommt der Kunde mit der Übernahme oder der
Zahlung in Verzug, so kann die Verkäuferin nach unbenütztem Ablauf einer
Nachfrist von acht Tagen, entweder auf Erfüllung beharren und den Kunden
für Schadenersatz für verspätete Erfüllung belangen, oder den Verzicht
auf nachträgliche Leistung erklären und 20% des Verkaufspreises als
Konventionalstrafe fordern, auch wenn den Kunden kein Verschulden
trifft. Die zusätzliche Geltendmachung eines allfällig entstandenen
Schadens bleibt vorbehalten.
7/ Nutzen und Gefahr
7.1/ Der Übergang von Nutzen und Gefahr
erfolgt bei Ablieferung des Fahrzeuges an den Kunden, seinen Vertreter
oder einen Spediteur. Im Falle des Annahmeverzuges trägt der Kunde
ausschließlich die Gefahren einer Aufbewahrung.
7.2/ Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das Kaufobjekt im Eigentum
der Verkäuferin, welche berechtigt ist, den Eigentumsvorbehalt auf
Kosten des Kunden im zuständigen Register eintragen zu lassen.
7.3/ Der Kunde ist verpflichtet, das Kaufobjekt bei einer
konzessionierten Versicherungsgesellschaft bis zur vollständigen
Bezahlung durch eine Vollkasko-Versicherung zu versichern. Im
Schadenfall tritt der Kunde der Verkäuferin alle Ansprüche gegen den
Versicherer ab, soweit dieselben zur Deckung des Restkaufpreises
beansprucht werden.
8/ Garantie / Gewährleistung
8.1/ Die Verkäuferin überträgt dem Kunden die
vom Hersteller oder Lieferanten gewährten Werksgarantien für fabrikneue
Objekte, sofern solche bestehen. Für die von ihr selbst gelieferten
Teile und ausgeführten Arbeiten gewährt die Verkäuferin eine Garantie
von sechs Monaten ab Erhalt der Lieferanzeige durch den Kunden. Diese
Garantie umfasst ausschließlich die kostenlose Behebung von
Sachmängeln, den Ersatz von defekter Teile und die Verbesserung
mangelhafter Arbeiten im Betrieb der Verkäuferin. Mängel sind der
Verkäuferin innerhalb von fünf Tagen nach Entdecken anzuzeigen,
ansonsten die Garantie verfällt. Mängel, welche durch
unsachgemäßen
Verbrauch des Objektes oder Fremdeinwirkung verursacht werden, sind von
der Garantie ausgeschlossen.
8.2/ Vorbehalten abweichender schriftlicher Vereinbarungen bestehen für
die von der Verkäuferin gelieferten Gebrauchtobjekte keinerlei Garantie-
oder Gewährleistungsansprüche.
8.3/ Jede Sachgewährleistung der Verkäuferin im Sinne von Art. 197, 205,
208 und 368 OR wird ausdrücklich wegbedungen, und die Verkäuferin haftet
in keinem Falle für irgendwelche direkten oder indirekten Personen- oder
Sachschäden. Das Recht des Kunden zur Wandelung des Vertrages wird
ebenfalls ausgeschlossen.
9/ Allgemeine Bestimmungen
9.1/ Änderungen und Ergänzungen der
allgemeinen Vertragsbedingungen sowie der übrigen vertraglichen
Abmachungen bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch
die Verkäuferin.
9.2/ Sollten einzelne Bestimmungen der allgemeinen Vertragsbestimmungen
aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht tangiert.
9.3/ Sämtliche Vereinbarungen, Zusicherungen und vertraglichen
Abmachungen sind für die Verkäuferin nur verbindlich, wenn sie von der
Geschäftsleitung ausdrücklich genehmigt wurden. Sofern die
Geschäftsleitung ihre Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nicht erteilt,
hat der Kunde keinen Anspruch auf irgendwelche Entschädigungen.
10/ Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen
Verpflichtungen der Parteien ist das Domizil der Verkäuferin in
Zumikon/Schweiz.